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   BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16   

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BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16 (https://dejure.org/2016,16647)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 B 60.16 (https://dejure.org/2016,16647)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 1 B 60.16 (https://dejure.org/2016,16647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Beurteilungsspielraums des EuGH nach den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 267 Abs. 3
    Reichweite des Beurteilungsspielraums des EuGH nach den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16
    "Ist der 'weite Beurteilungsspielraum', den der EuGH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache Koushkaki (C-84/12) zugrunde legt, den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts zu entnehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015, BVerwG 1 C 37.14, Rz. 18 ausführt?".

    Das Oberverwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Kläger - gerade nicht davon ausgegangen, dass der "weite Beurteilungsspielraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 [ECLI:EU:C:2013:862], Koushkaki) "den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts zu entnehmen ist".

    Schließlich hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg, als sie eine Divergenz zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-84/12, Koushkaki) geltend macht.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16
    "Ist der 'weite Beurteilungsspielraum', den der EuGH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache Koushkaki (C-84/12) zugrunde legt, den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts zu entnehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015, BVerwG 1 C 37.14, Rz. 18 ausführt?".

    Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 8 f.), dass das Oberverwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 77 Rn. 18) davon ausgeht, dass nach der verbindlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 S. 1) - Viskodex - durch den Gerichtshof der Europäischen Union der "weite Beurteilungsspielraum" der zuständigen Behörden bei der Prüfung der Rückkehrabsicht durch das Unionsrecht unmittelbar vorgegeben ist und nicht - wovon die Zulassungsfrage ausgeht - "den Kontrollmaßstäben des innerstaatlichen Rechts zu entnehmen" ist.

    Dem innerstaatlichen Recht sind lediglich die Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle des unionsrechtlich vorgegebenen Entscheidungsspielraums zu entnehmen, da das einschlägige Unionsrecht insoweit keine Vorgaben macht (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 77 Rn. 21).

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 - juris Rn. 4 und vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16
    Die Annahme der Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 7 B 22.10 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 1 B 29.16

    Übersiedlungswillen bei Aufnahmeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.06.2016 - 1 B 60.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 - juris Rn. 4 und vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • VGH Bayern, 12.02.2018 - 11 ZB 18.30008

    Auskünfte des Auswärtigen Amts sind keine untauglichen oder unzuverlässigen

    Kommt das Verwaltungsgericht einem hilfsweise gestellten Beweisantrag bzw. Anregungen des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht nach, setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung voraus, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und erforderlich gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 1 B 60.16 - juris Rn. 8; B.v. 19.8.2010 - 10 B 22.10 u.a. - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Berlin, 15.01.2024 - 1 K 231.23
    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14, juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 60.16, juris Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 N 14.18, juris Rn. 13 ff.).
  • VGH Bayern, 04.10.2018 - 11 ZB 18.32162

    Frage der Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas in der Ostukraine

    Kommt das Verwaltungsgericht einem hilfsweise gestellten Beweisantrag bzw. Anregungen des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht nach, setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung voraus, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und erforderlich gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 1 B 60.16 - juris Rn. 8; B.v. 19.8.2010 - 10 B 22.10 u.a. - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.01.2019 - 11 ZB 19.30219

    Verletzung der Aufklärungspflicht bei Erforschung des Zugangs zur angemessenen

    Kommt das Verwaltungsgericht Anregungen eines Verfahrensbeteiligten zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht nach, setzt eine Aufklärungsrüge regelmäßig die substantiierte Darlegung voraus, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und erforderlich gewesen wären, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 1 B 60.16 - juris Rn. 8; B.v. 19.8.2010 - 10 B 22.10 u.a. - juris Rn. 10 m.w.N.).
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